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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Zuletzt aktualisiert: 2026-11-02

§ 1 Geltungsbereich, Kundenkreis

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Verträge über die Nutzung der Software „ArenaDirector“ zwischen

SEMSIS Solutions Inhaber: Christoph Krämer Hundert-Morgen-Straße 58 65451 Kelsterbach, Deutschland

(nachfolgend „Anbieter“) und dem Kunden.

(2) Das Angebot kostenpflichtiger Pläne richtet sich ausschließlich an Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, an juristische Personen des öffentlichen Rechts, an öffentlich-rechtliche Sondervermögen sowie an Vereine und Bildungseinrichtungen. Ein Vertrag über einen kostenpflichtigen Plan mit Verbrauchern (§ 13 BGB) ist ausgeschlossen. Der Free-Plan (§ 3 Abs. 3) steht auch Verbrauchern offen; zwingende Verbraucherschutzvorschriften bleiben unberührt. Der Kunde bestätigt bei der Bestellung, dass er den Vertrag nicht als Verbraucher schließt. Der Anbieter kann zum Nachweis geeignete Angaben verlangen, insbesondere den Namen der Organisation und eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, soweit vorhanden.

(3) Individuelle Vereinbarungen, insbesondere Enterprise-Verträge und Angebote des Anbieters, haben Vorrang vor diesen AGB.

(4) Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Bedingungen des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil, auch wenn der Anbieter ihnen nicht ausdrücklich widerspricht.

§ 2 Vertragsgegenstand

(1) Gegenstand des Vertrags ist die zeitlich auf die Laufzeit des Abonnements beschränkte Überlassung der Desktop-Software ArenaDirector zur Steuerung von Audio-, Video- und LED-Ausgaben bei Live-Veranstaltungen, in der jeweils verfügbaren Version, im Rahmen eines der Pläne Free, Audio, Club oder Pro.

(2) ArenaDirector ist Standardsoftware. Sie wurde für die Bedürfnisse einer Vielzahl von Kunden entwickelt und nicht speziell für den einzelnen Kunden.

(3) Die Software dient ausschließlich der Wiedergabe, Steuerung und Ausgabe von Inhalten, die der Kunde selbst bereitstellt. Sie enthält keine Musik, Videos oder sonstigen Inhalte Dritter.

(4) Funktionsumfang, Kapazitätsgrenzen der Pläne, Anzahl der enthaltenen Geräteaktivierungen und die Systemvoraussetzungen ergeben sich aus der Leistungsbeschreibung unter arenadirector.com und der Produktdokumentation zum Zeitpunkt der Bestellung (nachfolgend „Leistungsbeschreibung“).

(5) Die Software wird ausschließlich im Objektcode als Download bereitgestellt. Ein Anspruch auf Herausgabe des Quellcodes besteht nicht. Eine gedruckte Dokumentation wird nicht geschuldet; die Dokumentation wird elektronisch bereitgestellt.

(6) Die Software wird laufend weiterentwickelt. Der Anbieter kann Funktionen und Benutzeroberfläche ändern, soweit der vertraglich vereinbarte Funktionsumfang des gebuchten Plans dadurch nicht wesentlich eingeschränkt wird. Ein Anspruch auf bestimmte künftige Funktionen besteht nicht.

(7) Nicht Vertragsgegenstand sind, soweit nicht gesondert vereinbart, insbesondere

  • die Installation der Software auf bestimmter Hardware,
  • die Integration in andere Software- oder Hardwaresysteme (z. B. Anzeigetafeln, LED-Steuerungen, Mischpulte, Spielstands- oder Statistiksysteme),
  • die individuelle Einrichtung und Konfiguration für den Kunden,
  • Anpassungen der Software an besondere Bedürfnisse des Kunden,
  • Schulungen, Beratung und Unterstützung vor Ort oder während einer Veranstaltung,
  • Hardware.

Solche Leistungen erbringt der Anbieter nur aufgrund eines gesonderten Vertrags.

§ 3 Vertragsschluss, Testphase, Free-Plan

(1) Die Darstellung der Pläne auf der Website ist kein verbindliches Angebot. Der Vertrag über einen kostenpflichtigen Plan kommt zustande, wenn der Kunde die Bestellung im Kundenportal abschließt und der Anbieter sie annimmt. Die Annahme erfolgt durch Freischaltung des Plans oder durch Bestätigung in Textform.

(2) Für die erste Bestellung eines kostenpflichtigen Plans gewährt der Anbieter eine kostenlose Testphase von 30 Tagen. Die Testphase wird je Kunde nur einmal gewährt; ein Planwechsel während der Testphase verlängert sie nicht. Kündigt der Kunde nicht vor dem Ende der Testphase, wird die Vergütung ab dem Ende der Testphase fällig. Hat der Kunde bis zum Ende der Testphase keine Zahlungsmethode hinterlegt, endet der Vertrag mit Ablauf der Testphase, ohne dass es einer Kündigung bedarf.

(3) Der Free-Plan kann ohne Vertrag über einen kostenpflichtigen Plan zeitlich unbegrenzt unentgeltlich genutzt werden. Ein Anspruch auf Fortbestand des Free-Plans oder auf einen bestimmten Funktionsumfang besteht nicht. Der Anbieter kann den Funktionsumfang des Free-Plans jederzeit ändern und den Free-Plan einstellen; eine Einstellung kündigt er mindestens vier Wochen vorher auf der Website oder in der Software an. Vom Kunden erstellte Konfigurationen bleiben auch dann auf seinen Geräten erhalten.

§ 4 Kundenkonto, Organisationen und Rollen

(1) Für kostenpflichtige Pläne ist ein Kundenkonto erforderlich. Vertragspartner des Anbieters ist die im Kundenkonto angelegte Organisation (z. B. Verein, Unternehmen, Spielstätte), nicht die einzelne handelnde Person.

(2) Der Kunde kann weitere Personen als Mitglieder in seine Organisation einladen und ihnen Rollen zuweisen. Die Rollen bestimmen, welche Handlungen ein Mitglied im Kundenportal vornehmen kann; Einzelheiten ergeben sich aus der Leistungsbeschreibung. Mitglieder mit der Rolle „Abrechnung“ oder „Admin“ können für den Kunden Pläne bestellen, ändern und kündigen sowie Zahlungsdaten ändern. Der Kunde stellt sicher, dass diese Personen dazu bevollmächtigt sind; ihre Erklärungen wirken für und gegen den Kunden.

(3) Der Kunde ist dafür verantwortlich, dass Mitglieder und alle Personen, die Venue-Geräte (§ 5 Abs. 4) bedienen, die Software nur nach diesen AGB nutzen. Er hat Zugangsdaten vertraulich zu behandeln und den Anbieter unverzüglich zu informieren, wenn er Anhaltspunkte für einen Missbrauch seines Kundenkontos hat.

(4) Entfernt der Kunde ein Mitglied aus der Organisation, werden die von diesem Mitglied aktivierten Geräte deaktiviert.

§ 5 Nutzungsrechte und Lizenzumfang

(1) Der Anbieter räumt dem Kunden für die Laufzeit des Abonnements das einfache (nicht ausschließliche), nicht übertragbare und nicht unterlizenzierbare Recht ein, die Software im Rahmen des gebuchten Plans und der Leistungsbeschreibung bestimmungsgemäß zu nutzen. Beim Free-Plan gilt dies für die Dauer der Nutzung des Free-Plans.

(2) Nutzungsberechtigt sind der Kunde sowie seine Mitglieder und die Personen, die für ihn Venue-Geräte bedienen, jeweils nur für Zwecke des Kunden. Die Software darf nur für Veranstaltungen eingesetzt werden, die der Kunde selbst durchführt; dazu zählen Veranstaltungen seiner eigenen Mannschaften, Abteilungen und Spielstätten. Der Einsatz für Veranstaltungen Dritter, insbesondere als Dienstleister (z. B. Event- oder Medienagentur, Hallensprecher oder DJ für fremde Veranstalter), ist mit den Plänen nach § 2 Abs. 1 nicht gestattet und bedarf eines gesonderten individuellen Vertrags mit dem Anbieter.

(3) Die Lizenz ist gerätegebunden. Die Software darf gleichzeitig nur auf so vielen Geräten aktiviert sein, wie der gebuchte Plan einschließlich zusätzlich gebuchter Geräte umfasst. „Gerät“ ist ein einzelner Rechner, auf dem die Software installiert und aktiviert ist. Die Aktivierung erfolgt über das Internet; dabei wird eine Gerätekennung erzeugt.

(4) Der Kunde kann Rechner seiner Spielstätte ohne persönliche Anmeldung an seine Organisation koppeln („Venue-Geräte“). Venue-Geräte zählen wie andere Geräte gegen den gebuchten Geräteumfang.

(5) Der Kunde kann Geräte im Kundenportal jederzeit deaktivieren und die frei gewordene Aktivierung für ein anderes Gerät nutzen, etwa nach einem Hardwaretausch. Die erneute Aktivierung ist kostenfrei. Der Anbieter kann die Zahl der Gerätewechsel begrenzen, soweit dies zur Verhinderung einer Umgehung des Geräteumfangs erforderlich ist.

(6) Der Kunde darf die Software nur vervielfältigen, soweit dies für die bestimmungsgemäße Nutzung erforderlich ist. Dazu gehören die Installation auf den lizenzierten Geräten und Kopien zu Sicherungszwecken im Rahmen einer ordnungsgemäßen Datensicherung (§ 9 Abs. 2).

(7) Der Kunde darf die Software nicht weitergeben, vermieten, verleihen, öffentlich zugänglich machen oder Dritten zur Nutzung überlassen, soweit Abs. 2 nichts anderes erlaubt. Er darf die Software nicht bearbeiten, in eine andere Codeform übersetzen, dekompilieren oder ihren Quellcode auf anderem Weg rekonstruieren, soweit nicht §§ 69d, 69e UrhG dies zwingend erlauben. Technische Schutzmaßnahmen, insbesondere die Lizenzprüfung, darf der Kunde nicht umgehen.

(8) Eine über diese AGB und die Leistungsbeschreibung hinausgehende Nutzung bedarf der vorherigen Zustimmung des Anbieters in Textform.

(9) Die Software enthält Open-Source-Komponenten. Für diese gelten vorrangig deren eigene Lizenzbedingungen, die in der Software über das Hilfe-Menü einsehbar sind. Abs. 7 schränkt die nach diesen Lizenzen gewährten Rechte nicht ein.

(10) Alle Rechte an der Software, insbesondere Urheber- und Markenrechte, verbleiben beim Anbieter bzw. seinen Lizenzgebern, soweit sie nicht nach diesem Paragrafen eingeräumt werden.

(11) Die Software enthält die NDI®-Laufzeitbibliothek der Vizrt NDI AB. Für sie gelten zusätzlich die Bedingungen in Anlage 1. NDI® ist eine eingetragene Marke der Vizrt NDI AB.

§ 6 Inhalte und Rechte Dritter

(1) Der Kunde ist allein dafür verantwortlich, für alle Inhalte, die er mit der Software wiedergibt oder überträgt, insbesondere Musik, Videos, Bilder, Logos, Sponsoren- und Werbematerial sowie Live- und Eingangssignale, die erforderlichen Nutzungs-, Aufführungs-, Sende- und Leistungsschutzrechte einzuholen.

(2) Sämtliche Lizenzgebühren und Vergütungen für diese Inhalte, insbesondere gegenüber Verwertungsgesellschaften wie GEMA und GVL oder vergleichbaren Organisationen im Ausland sowie gegenüber Rechteinhabern, trägt der Kunde. Sie sind mit den Entgelten für die Software nicht abgegolten.

(3) Der Kunde stellt den Anbieter von Ansprüchen Dritter frei, die diese wegen einer Verletzung ihrer Rechte durch die vom Kunden mit der Software genutzten Inhalte gegen den Anbieter geltend machen, einschließlich der angemessenen Kosten der Rechtsverteidigung. Dies gilt nicht, soweit der Kunde die Rechtsverletzung nicht zu vertreten hat.

§ 7 Preise und Zahlung

(1) Es gelten die zum Zeitpunkt der Bestellung im Kundenportal ausgewiesenen Preise in der dort angezeigten Währung. Alle Preise verstehen sich netto zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer, soweit diese anfällt. Bei Kunden mit Sitz in einem anderen EU-Mitgliedstaat, die eine gültige Umsatzsteuer-Identifikationsnummer angeben, wird nach dem Reverse-Charge-Verfahren abgerechnet.

(2) Die Vergütung ist je nach gewähltem Abrechnungsintervall monatlich oder jährlich im Voraus fällig, erstmals mit dem Ende der Testphase bzw., wenn keine Testphase gewährt wird, mit Vertragsschluss. Die Zahlung erfolgt über den vom Anbieter eingesetzten Zahlungsdienstleister mit den dort angebotenen Zahlungsmethoden. Rechnungen werden elektronisch bereitgestellt.

(3) Der Anbieter kann die Preise laufender Abonnements mit Wirkung zum Beginn eines neuen Abrechnungszeitraums ändern. Er kündigt die Änderung mindestens sechs Wochen vorher in Textform an und weist dabei auf das Kündigungsrecht des Kunden hin. Der Kunde kann den Vertrag bis zum Wirksamwerden der Änderung auf diesen Zeitpunkt kündigen.

(4) Die planpflichtigen Funktionen sind jeweils für den bezahlten Abrechnungszeitraum freigeschaltet. Schlägt die Zahlung für einen neuen Abrechnungszeitraum fehl, informiert der Anbieter den Kunden und versucht die Zahlung erneut; die Freischaltung verlängert sich erst mit Eingang der Zahlung. Bereits laufende Software arbeitet bis zum Ende der Offline-Karenzzeit nach § 9 Abs. 1 weiter. Gerät der Kunde mit der Zahlung in Verzug, gelten im Übrigen die gesetzlichen Regelungen, insbesondere § 288 Abs. 2 und 5 BGB. Der Vergütungsanspruch bleibt unberührt.

(5) Der Kunde kann nur mit Forderungen aufrechnen, die unbestritten, vom Anbieter anerkannt oder rechtskräftig festgestellt sind oder die in einem engen synallagmatischen Verhältnis zur Forderung des Anbieters stehen. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Kunde nur ausüben, soweit sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

§ 8 Laufzeit, Planwechsel und Kündigung

(1) Das Abonnement läuft auf unbestimmte Zeit und verlängert sich jeweils um das gewählte Abrechnungsintervall (Monat oder Jahr). Der Kunde kann es jederzeit zum Ende des laufenden Abrechnungszeitraums kündigen, insbesondere im Kundenportal.

(2) Der Anbieter kann das Abonnement mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Abrechnungszeitraums kündigen.

(3) Wechselt der Kunde in einen höheren Plan, wird der Wechsel sofort wirksam; der Preisunterschied für den Rest des laufenden Abrechnungszeitraums wird anteilig berechnet. Wechselt der Kunde in einen niedrigeren Plan oder verringert er die Zahl der Zusatzgeräte, wird die Änderung zum Ende des laufenden Abrechnungszeitraums wirksam. Übersteigt die Zahl der aktivierten Geräte danach den neuen Geräteumfang, hat der Kunde überzählige Geräte zu deaktivieren; neue Aktivierungen sind erst wieder innerhalb des Geräteumfangs möglich.

(4) Zusatzgeräte kann der Kunde während der Laufzeit hinzubuchen; sie werden für den Rest des laufenden Abrechnungszeitraums anteilig berechnet.

(5) Bereits gezahlte Vergütung wird bei Kündigung oder Wechsel in einen niedrigeren Plan nicht anteilig erstattet, soweit nicht zwingende gesetzliche Vorschriften etwas anderes bestimmen.

(6) Das Recht beider Parteien zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt für den Anbieter insbesondere vor, wenn der Kunde schwerwiegend gegen § 5 verstößt, etwa die Lizenzprüfung umgeht oder die Software unberechtigt Dritten überlässt, und den Verstoß nach Abmahnung mit angemessener Frist nicht abstellt. Einer Abmahnung bedarf es nicht, wenn sie keinen Erfolg verspricht oder die sofortige Kündigung aus besonderen Gründen gerechtfertigt ist.

(7) Mit Beendigung eines kostenpflichtigen Plans erlöschen die Nutzungsrechte nach § 5 für diesen Plan; die planpflichtigen Funktionen stehen nicht mehr zur Verfügung. Die Nutzung im Rahmen des Free-Plans bleibt möglich. Vom Kunden erstellte Konfigurationen bleiben auf seinen Geräten erhalten und werden bei erneuter Buchung wieder nutzbar.

§ 9 Betrieb, Lizenzprüfung, Updates und Support

(1) ArenaDirector ist eine lokal installierte Desktop-Software. Nach der Aktivierung ist für den laufenden Betrieb keine dauerhafte Internetverbindung erforderlich. Ist der Lizenzserver nicht erreichbar, läuft die Software während einer Offline-Karenzzeit von sieben Tagen ab der letzten erfolgreichen Lizenzprüfung uneingeschränkt weiter.

(2) Der Kunde sorgt für eine ordnungsgemäße Datensicherung. Dazu gehören regelmäßige Sicherungen seiner Projekt-, Konfigurations- und Mediendaten in einer Weise, die eine kurzfristige Wiederherstellung nach Datenverlust oder Hardwareausfall ermöglicht.

(3) Der Kunde stellt vor jeder Veranstaltung sicher, dass der eingesetzte Rechner mit dem Internet verbunden war und die Lizenz erfolgreich geprüft wurde, sodass die Karenzzeit nach Abs. 1 die gesamte Veranstaltung abdeckt. Er setzt die Software auf Systemen ein, die den Systemvoraussetzungen der Leistungsbeschreibung entsprechen.

(4) Der Anbieter stellt während der Laufzeit Updates bereit, soweit dies zur Erhaltung der vertragsgemäßen Nutzbarkeit oder zur Beseitigung von Mängeln erforderlich ist; im Übrigen nach eigenem Ermessen. Gewährleistung und Support bestehen jeweils für die aktuelle Version der Software. Der Kunde ist verpflichtet, Updates, die der Mängelbeseitigung dienen, in angemessener Frist zu installieren, soweit ihm das zumutbar ist.

(5) Der Anbieter bemüht sich um eine hohe Verfügbarkeit des Lizenzservers und des Kundenportals, schuldet jedoch keine bestimmte Verfügbarkeit. Eine Nichterreichbarkeit innerhalb der Karenzzeit beeinträchtigt die Nutzung der Software nicht.

(6) Support erfolgt ausschließlich per E-Mail an contact@arenadirector.com, in deutscher und englischer Sprache. Eine bestimmte Reaktionszeit wird nicht geschuldet, sofern im gebuchten Plan nichts anderes ausgewiesen ist. Support vor Ort und während Veranstaltungen ist nicht geschuldet (§ 2 Abs. 7).

§ 10 Gewährleistung

(1) Für Mängel der Software während der Laufzeit eines kostenpflichtigen Plans gelten die mietrechtlichen Vorschriften (§§ 535 ff. BGB), soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.

(2) Ein Mangel liegt vor, wenn die Software bei bestimmungsgemäßem Gebrauch auf einem System, das den Systemvoraussetzungen entspricht, von der Leistungsbeschreibung so abweicht, dass ihre Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch aufgehoben oder mehr als nur unerheblich gemindert ist. Angaben in der Leistungsbeschreibung sind Beschaffenheitsangaben, keine Garantien; eine Garantie bedarf einer ausdrücklichen Erklärung in Textform.

(3) Der Kunde hat Mängel unverzüglich nach Entdeckung in Textform anzuzeigen und dabei alle ihm bekannten, für die Mängelbeseitigung zweckdienlichen Informationen mitzuteilen, insbesondere eine Beschreibung des Fehlerbilds, die Umstände seines Auftretens und, soweit vorhanden, Protokolldateien oder Bildschirmfotos. Er unterstützt den Anbieter im zumutbaren Umfang bei der Eingrenzung des Mangels.

(4) Der Anbieter beseitigt Mängel nach seiner Wahl durch Bereitstellung eines Updates oder durch eine Handlungsanweisung zur Umgehung des Mangels, soweit dies dem Kunden zumutbar ist.

(5) Ansprüche bestehen nicht, soweit der Mangel darauf beruht, dass der Kunde die Software verändert, in einer nicht den Systemvoraussetzungen entsprechenden Umgebung oder zusammen mit nicht unterstützter Hardware oder Software einsetzt, es sei denn, der Kunde weist nach, dass dies für den Mangel nicht ursächlich ist.

(6) Die verschuldensunabhängige Haftung des Anbieters nach § 536a Abs. 1 Alt. 1 BGB für Mängel, die bereits bei Vertragsschluss vorhanden waren, ist ausgeschlossen.

(7) Das Recht des Kunden zur Minderung und zur Kündigung nach § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB bleibt unberührt. Die Minderung durch Abzug von der Vergütung ist auf unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Mängel beschränkt; im Übrigen kann der Kunde zu viel gezahlte Vergütung zurückfordern.

(8) Im Free-Plan haftet der Anbieter für Mängel nur, wenn er sie arglistig verschwiegen hat (§ 600 BGB).

§ 11 Haftung

(1) Der Anbieter haftet unbeschränkt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, im Fall einer übernommenen Garantie sowie nach dem Produkthaftungsgesetz.

(2) Bei leichter Fahrlässigkeit haftet der Anbieter nur für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf. Die Haftung ist in diesem Fall auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, höchstens auf 25.000 € je Schadensfall und 50.000 € für alle Schadensfälle eines Vertragsjahres.

(3) Der Kunde setzt die Software bei Veranstaltungen in eigener betrieblicher Verantwortung ein. Er sorgt für eine seinem Einsatzzweck angemessene Absicherung seiner Veranstaltung, insbesondere durch Test von Konfiguration, Hardware und Medien vor dem Live-Einsatz, die Datensicherung nach § 9 Abs. 2, die rechtzeitige Lizenzprüfung nach § 9 Abs. 3 und eine Ausweichlösung (z. B. Ersatzgerät oder manuelle Wiedergabe) für den Fall einer Störung.

(4) Für den Verlust von Daten haftet der Anbieter nur in Höhe des Aufwands, der bei ordnungsgemäßer Datensicherung durch den Kunden für die Wiederherstellung erforderlich gewesen wäre.

(5) Der Anbieter haftet nicht für Kosten, die dem Kunden durch die Nutzung der Software entstehen, etwa für Internetverbindung, Hardware oder Rechte an Inhalten (§ 6), soweit diese nicht auf einer Pflichtverletzung des Anbieters beruhen.

(6) Ansprüche des Kunden auf Schadens- und Aufwendungsersatz wegen Mängeln verjähren in einem Jahr ab dem Zeitpunkt, in dem der Kunde von dem Mangel Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen. Dies gilt nicht in den Fällen des Abs. 1 und bei arglistigem Verschweigen eines Mangels.

(7) Bei unentgeltlicher Nutzung im Free-Plan haftet der Anbieter abweichend von Abs. 2 nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, für das arglistige Verschweigen eines Mangels sowie für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

(8) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten der Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen des Anbieters.

§ 12 Schutzrechte Dritter an der Software

(1) Macht ein Dritter gegenüber dem Kunden geltend, dass die vertragsgemäße Nutzung der Software seine Schutzrechte verletzt, informiert der Kunde den Anbieter unverzüglich in Textform. Er überlässt dem Anbieter die Abwehr der Ansprüche oder führt sie nur im Einvernehmen mit ihm; er erkennt Ansprüche nicht ohne Zustimmung des Anbieters an.

(2) Der Anbieter kann nach seiner Wahl die Software so ändern, dass sie die Schutzrechte nicht mehr verletzt, ohne dass der vertragsgemäße Funktionsumfang wesentlich beeinträchtigt wird, oder dem Kunden das Recht zur weiteren Nutzung verschaffen. Gelingt dies nicht zu angemessenen Bedingungen, können beide Parteien den Vertrag kündigen; im Voraus gezahlte Vergütung für die Zeit nach der Kündigung wird erstattet.

(3) Der Anbieter stellt den Kunden von berechtigten Ansprüchen des Dritten und den notwendigen Kosten der Rechtsverteidigung frei, soweit der Kunde seine Pflichten nach Abs. 1 erfüllt hat. Im Übrigen gilt § 11.

(4) Ansprüche des Kunden sind ausgeschlossen, soweit er die Schutzrechtsverletzung selbst zu vertreten hat, insbesondere durch Veränderung der Software, durch vertragswidrige Nutzung oder durch die von ihm verwendeten Inhalte (§ 6).

§ 13 Datenschutz

(1) Der Anbieter verarbeitet personenbezogene Daten des Kunden und seiner Mitglieder als Verantwortlicher zur Durchführung des Vertrags. Einzelheiten ergeben sich aus der Datenschutzerklärung.

(2) Projekt- und Mediendaten verarbeitet die Software ausschließlich lokal auf den Geräten des Kunden; sie werden nicht an den Anbieter übertragen.

§ 14 Änderungen dieser AGB

(1) Der Anbieter kann diese AGB für laufende Verträge mit Wirkung für die Zukunft ändern, soweit dies aufgrund geänderter Rechtslage, Rechtsprechung oder Marktgegebenheiten, zur Anpassung an technische Entwicklungen oder neue Funktionen erforderlich ist und den Kunden nicht unangemessen benachteiligt. Änderungen der Hauptleistungspflichten und der Preise sind davon ausgenommen; für Preise gilt § 7 Abs. 3.

(2) Der Anbieter teilt Änderungen mindestens sechs Wochen vor ihrem Wirksamwerden in Textform mit. Der Kunde kann den Vertrag bis zum Wirksamwerden auf diesen Zeitpunkt kündigen. Auf das Kündigungsrecht weist der Anbieter in der Mitteilung hin.

§ 15 Schlussbestimmungen

(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG) und der Verweisungsnormen des internationalen Privatrechts.

(2) Erfüllungsort ist der Sitz des Anbieters.

(3) Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder hat er keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag der Sitz des Anbieters. Der Anbieter kann den Kunden auch an dessen allgemeinem Gerichtsstand verklagen.

(4) Erklärungen nach diesen AGB können in Textform (z. B. E-Mail) abgegeben werden, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.

(5) Diese AGB werden in deutscher und englischer Sprache bereitgestellt. Bei Abweichungen ist die deutsche Fassung maßgeblich.

(6) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt die gesetzliche Regelung.

Anlage 1: Zusätzliche Bedingungen für die NDI®-Komponenten

(1) Die Software enthält Programmbibliotheken aus dem NDI® Software Development Kit der Vizrt NDI AB (nachfolgend „NDI-Komponenten“). Für die NDI-Komponenten gelten ergänzend zu diesen AGB die folgenden Bedingungen. Soweit sie strenger sind als § 5, gehen sie vor.

(2) Der Kunde darf die NDI-Komponenten nicht verändern und keine abgeleiteten Werke von ihnen erstellen.

(3) Der Kunde darf die NDI-Komponenten und die von ihnen verwendeten Protokolle, gleich ob sie über ein Netzwerk übertragen oder auf dem Gerät verwendet werden, nicht zurückentwickeln (Reverse Engineering), disassemblieren oder rekompilieren und dies auch nicht versuchen. Zwingende Rechte aus §§ 69d, 69e UrhG bleiben unberührt.

(4) Der Kunde darf technische Beschränkungen der NDI-Komponenten nicht umgehen.

(5) Der Kunde darf Eigentums-, Urheberrechts- und Markenhinweise in oder auf den NDI-Komponenten nicht entfernen, unkenntlich machen oder verändern.

(6) Die Vizrt NDI AB und ihre Lizenzgeber übernehmen gegenüber dem Kunden keine Gewährleistung für die NDI-Komponenten. Sie haften dem Kunden, soweit gesetzlich zulässig, nicht für unmittelbare oder mittelbare Schäden, Neben- oder Folgeschäden, die aus der Nutzung der Software oder der NDI-Komponenten entstehen. Gewährleistung und Haftung des Anbieters nach §§ 10 und 11 bleiben davon unberührt.

(7) Der Kunde beachtet bei der Nutzung der Software die anwendbaren Exportkontroll- und Sanktionsvorschriften, insbesondere die der Vereinigten Staaten von Amerika, und führt die Software oder Teile davon nicht unter Verstoß gegen diese Vorschriften aus.

(8) Die Software berechtigt nicht dazu, mit Hilfe der NDI-Komponenten eigene Produkte zu entwickeln. Wer NDI-kompatible Produkte entwickeln möchte, benötigt dafür eine eigene Lizenz der Vizrt NDI AB.

(9) NDI-Komponenten: Copyright © 2023–2026 Vizrt NDI AB. Alle Rechte vorbehalten. NDI® ist eine eingetragene Marke der Vizrt NDI AB. Weitere Informationen unter ndi.video.